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- Wo war jetzt der Effekt? Fussballspieler;innen bewegen sich doch immer wie als wenn sie grade angefasst worden wären.:
- Man sollte aus dem Frühstücks-Fernsehen eine reine Männersendung machen! Dann wärs auch ganz sicher wieder sehenswert und vor allem lustig!…:
- Ach komm, da ist ein Hund der am Tisch sitzt und vor ihm ein Teller mit Nudeln! Ein Hund am…:
- Schon bessere picdumps gesehen:
- ok das hat style:
- oh ein krabby das ist aber süß:
- lol 99 manager ein mitarbeiter:
- ähm okay:
- Ein Rücklaufband wäre noch cool gewesen.:
- Und deswegen hat keiner mehr Bock auf Handwerk... XD:
Das ist kein „Assi“ sondern ein „West-Assiati“.
Den Führerschein auf dem Kamel gemacht, und dank der deutschen Sozialhilfe kann er sich hier Luxus-Schlitten leisten und damit Ungläubige tot fahren. Braucht keine Angst zu haben, denn Frau Faeser sorgt schon dafür das er nicht in seine Heimat abgeschoben wird.
LOL das ist doch lächerlich wenig
In der Schweiz fällt das unter das Rasergesetz.
Art. 123c Schutz vor Raserinnen und Rasern
1 Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, wird als Raserin oder Raser mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. In jedem Fall gilt als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Überschreitung um mindestens 40 km/h bei 30 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit, um mindestens 50 km/h innerorts, um mindestens 60 km/h ausserorts und um mindestens 80 km/h auf Autobahnen.
2 Verursacht die Raserin oder der Raser den Tod oder die schwere Körperverletzung anderer Menschen, so wird sie oder er entsprechend höher bestraft.
3 Fahrzeuge von Raserinnen und Rasern werden eingezogen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs fällt an den Staat und dient insbesondere der Unterstützung von Verkehrsopfern. Vorbehalten bleiben schutzwürdige Interessen Dritter.
4 Die Führerausweise von Raserinnen und Rasern werden entzogen:
a. bei Ersttaten: für mindestens 2 Jahre;
b. bei Wiederholungstaten: für immer; das Gesetz kann vorsehen, dass der Ausweis ausnahmsweise wieder erteilt werden kann, jedoch frühestens nach 10 Jahren.
5 Wurde einer Raserin oder einem Raser der Führerausweis entzogen, so kann der Ausweis erst nach positiver verkehrspsychologischer Beurteilung wieder erteilt werden. Das Gesetz kann für die Wiedererteilung weitere Voraussetzungen vorsehen oder bestimmen, dass die Wiedererteilung mit Auflagen verbunden wird.
6 Besteht der dringende Verdacht, dass ein Raserdelikt begangen wurde, so wird der Führerausweis vorsorglich bis zum rechtskräftigen Entscheid entzogen.
Das ist kein Wettbewerb, wer am schnellsten fährt und die meisten Fahrradfahrer oder Fußgänger übersieht.