Raddiebe mit Stromschocks bestraffen

Einfach mal ein Fahrrad ohne Schloss irgendwo stehen lassen, der nächste Raddieb kommt bestimmt. Mit diesen Elektroschock-Sattel haben sie aber nicht gerechnet. :D

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17 Gedanken zu „Raddiebe mit Stromschocks bestraffen“

    • hehe vorurteile stimmen eben doch relativ oft kann man machen was man will
      und wenn neger und latinos verstärkt negativ auffallen kann man davon ausgehen dass sie in dieser region benachteiligt werden

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    • Nein, schürt es nicht. Es kann ja sein, dass diese Volkrgruppen dort vorwiegend die Spastis repräsentieren. In einem anderen Land oder einer anderen Gegend sieht das dann schon wieder ganz anders aus.

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  1. § 26 StGB Anstiftung
    Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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      • verstehst du nicht die Ironie;
        jeder weiß das ich einfach jede ins Bett bekomme. Das bedeutet es ist einfache Verneinung seiner Aussage. Du hast als sehr große Ahnung von Jura, da ich eben ein experte im Bumsen bin.

        War im übrigen der technische Berater beim Film die mit dem roten Halstuch

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    • Sehr geehrter Herr tox, ich muss Herrn Peter Bumsbach hier recht geben. Von Jura haben sie wahrlich keine Ahnung.

      Vorweg: Ihr Zitat des §26 StGB ist durchaus richtig. Jedoch muss hier eine verfolgbare Straftat zu Grunde liegen. Der Diebstahl gliedert sich in die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht. Dass es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handelt ist unstrittig. Ob die Sache fremd ist ist fraglich. Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im alleineigentum den Täters liegt.
      Da sich das Fahrrad scheinbar vorweg im Eigentum des vermeintlichen Anstifters befindet, kann der sich nicht eines Diebstahls an seinem eigenen Fahrrad strafbar machen. Folglich kann er auch keinen zu dieser Tat anstiften. Vielmehr liegt hier eine Art Einwilligung zur Wegnahme bzw. ein Verzicht auf die Sache vor. Die Manipulation an seinem eigenen Fahrrad ist in meinen Augen straffrei.

      Die Strafbarkeit in Form einer Körperverletzung gegen die Diebe bleibt jedoch unberührt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Gaskopf3000

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      • Lieber Gaskopf 3000,

        danke für Deine Mühe um eine (zumindest mich) voranbringende Antwort! Ich gestehe, weder die Uni noch einen Grundkurs Jura besucht sowie generell sehr wenig Ahnung zu haben – wenig Ahnung hab ich dafür viel.

        Mit freundlichen Grüßen

        Frau tox

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    • Tox hat noch nichtmal ’n Grundkurs in Jura besucht. Das Nichtverschließen des Rades stellt keine Anstiftung gemäß § 26 StGB dar. Tox sollte mal ’ne Uni besuchen gehen :trollface:

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  2. würde mich eher mal interessieren wies da mit schmerzensgeld aussieht, wenn man sich bei den amis n rücken bricht wegen nem andren und n bißchen rumjammert und saul als anwalt hat, sind da mal n par millionen drin und dann muss man, denke ich, noch nichma sagen, dass man sich das fahrrad nur mal kurz ausleihen und auf gar keinen fall klauen wollte.
    und den deppen würd ichs gönnen, wenn die mal son schmerzensgeld bezahlen müssten^^

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  3. Richtig so… wer klaut hats nicht besser verdient. Auch „ausleihen“ ohne zu fragen zählt für mich schon als klauen. Wer übrigens bei mir versucht einzubrechen kriegt vollautomatisch ne Ladung Pfefferspray ins Gesicht. Wer dann immer noch nicht genug hat wird einen Meter weiter drin kräftig mitm Elektroschocker bearbeitet. Und hey… wer so blöd ist und was klaut rennt bestimmt nicht zur Polizei und jammert da rum. Dann kommen da nämlich immer so komische Fragen wie: Was haben sie denn in der Wohnung von XY gesucht?!

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  4. solange der Dieb das Fahrrad hat und du eine Körperverletzung begehst um dein Eigentum zurück zu bekommen ist es Notwehr und bleibt straffrei. die Veröffentlichung auf Youtube würde aber rechtliche Konsequenen haben.

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